Fragen zur Berufsliste für Klinische und GesundheitspsychologInnen
Wie ist bei einer Wiedereintragung in die Berufsliste vorzugehen?
Gemäß § 28 Psychologengesetz 2013:
(2) Bei einem Antrag zur Wiedereintragung in die Berufsliste sind ergänzend zu den Nachweisen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 bis 6 auch Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag zur Wiedereintragung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 30 Fortbildungseinheiten
vorzulegen, sofern seit der Austragung zumindest ein Jahr verstrichen ist.
(3) Wird die Berufsausübung nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung wieder oder erstmals aufgenommen, sind Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 60 Ausbildungseinheiten gemäß § 23 Abs. 3, insbesondere Inhalte gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und 4, vorzulegen.
Nach obenWie ist bei einer Berufsunterbrechung (z.B. bei Karenzierung) vorzugehen?
Berufsangehörige haben dem BMSGPK binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten (Name, Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse, Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, Wiederaufnahme der Berufsausübung, dauernder Verzicht auf die Berufsausübung) schriftlich mitzuteilen. Darunter fällt auch die Unterbrechung der Berufsausübung aufgrund von Karenz . Die Nichtmeldung steht unter Verwaltungsstrafandrohung.
Nach obenWo gebe ich eine Änderung der Daten bekannt (bspw. Änderung des Berufssitzes)?
Sollte sich eine Änderung der Daten ergeben, müssen Sie das Formular “Formular zur Meldung von Datenänderung” ausfüllen und an das BMSGPK schicken.
Im Formular können Sie neben Ihrer Adresse und Zusatzbezeichnungen auch Ihren Dienstort und den Berufssitz ändern. Bei Dienstorten sind Sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als PsychotherapeutIn, klinische PsychologIn, GesundheitspsychologIn oder MusiktherapeutIn angestellt. Beim Berufssitz sind Sie freiberuflich in Österreich tätig.
Nach obenWas muss ich tun, wenn ich länger als 5 Jahre in der Berufsliste als „ruhend“ gemeldet bin?
Jede Unterbrechung der Berufsausübung, die voraussichtlich länger als 3 Monate dauern wird, muss dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) gemeldet werden (§ 31 PG 2013). Das betrifft etwa Unterbrechungen aufgrund einer Karenz oder wenn vorübergehend ein anderer oder kein Beruf ausgeübt wird. Wenn Sie zunächst noch nicht abschätzen können, ob die Unterbrechung länger als 3 Monate dauern wird, machen Sie die Meldung, sobald Sie die Einschätzung treffen können – also spätestens, wenn die Unterbrechungbereits beinahe 3 Monate dauert. Sie werden nicht aus der Berufsliste gestrichen, sondern es wird lediglich in der Zeile „Unterbrechung der Berufsausübung (von - bis)“ das Anfangsdatum der Unterbrechung vermerkt. Dieses ist somit öffentlich einsehbar.
Um in der Berufsliste wieder als berufsausübend aufzuscheinen, senden Sie eine Mitteilung über die Wiederaufnahme der Berufsausübung an das BMSGPK. Je nachdem, wie lange die Unterbrechung gedauert hat, gelten unterschiedliche Vorgaben zu den dabei erforderlichen Fortbildungs-Nachweisen (§ 19 bzw. 28 PG 2013):
- 3-12 Monate Unterbrechung:
Mit der Mitteilung der Wiederaufnahme müssen keine gesonderten Fortbildungseinheiten nachgewiesen werden. Die reguläre Fortbildungspflicht (150 Einheiten in 5 Jahren) läuft allerdings während der Unterbrechung weiter.
- 1-5 Jahre Unterbrechung:
Im Jahr vor der Wiederaufnahme müssen mind. 30 Fortbildungseinheiten (für beide Berufslisten: 40 Einheiten) absolviert werden, die Nachweise werden dem Antrag beigefügt.
- Länger als 5 Jahre Unterbrechung:
Im Jahr vor der Wiederaufnahme müssen mind. 60 Fortbildungseinheiten (für beide Berufslisten: 80 Einheiten) absolviert werden, die Nachweise werden dem Antrag beigefügt.
Die Meldung einer Unterbrechung der Berufsausübung sowie die Mitteilung der Wiederaufnahme sind an das BMSGPK zu übermitteln.
Für den Nachweis der absolvierten Fortbildungen wird dieses Formular des BMSPK verwendet. Die Teilnahmebestätigungen sowie die Bestätigung der Berufshaftpflichtversicherung sollen mitgesendet werden.
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