Fortbildungspflicht

Gemäß § 33 Psychologengesetz 2013

(1) Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben alle in die jeweilige Berufsliste eingetragenen Berufsangehörigen insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften und durch die Inanspruchnahme von Supervision, insgesamt zumindest im Ausmaß von 150 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, zu entsprechen.

(2) Die absolvierte Fortbildung ist dem Bundesministerium für Gesundheit mittels eines durch das Bundesministerium für Gesundheit dafür aufzulegenden Formulars über Aufforderung glaubhaft zu machen. Die Fortbildungspflicht besteht bei Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung, die durch die Eintragung in die Berufsliste ausgewiesen ist.


Formulare zur Forbildungsankerkennung vom BÖP

Formulare zur Fortbildungsanerkennung finden sie hier


Wie viele Fortbildungseinheiten müssen Klinische und/oder Gesundheitspsychologen regelmäßig nachweisen?

Nach Eintragung in die Berufliste haben Sie 150 Einheiten an Fortbildung innerhalb von 5 Jahren zu erbringen. (Im Regelfall wären daher im Durchschnitt 30 Einheiten pro Jahr zu absolvieren.) Die Fort- und Weiterbildungsrichtlinie des BMSGPK finden Sie hier.

Nach oben

Welche Veranstaltungen gelten als Fortbildung?

Folgende Veranstaltungsformen für Fortbildungen sind möglich:

- Vortrag (keine Beschränkung der Teilnehmerzahl; die Wissensvermittlung erfolgt vorwiegend frontal; nach dem Vortrag sollte ausreichend Zeit für eine Plenumsdiskussion vorgesehen werden);

- Seminar, Workshop, Symposium (Kleingruppen mit in der Regel maximal 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, interaktives Lernen muss möglich sein; themenergänzende Unterlagen sollten aufgelegt werden);

- Kurs/Curriculum (ein Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten in der Kleingruppe; themenergänzende Unterlagen sollten aufgelegt werden);

- Tagungen und Kongresse;

- fachspezifische Publikationen;

- Vortrags-, Lehrtätigkeit zu aktuellen facheinschlägigen Inhalten;

- Supervision/Intervision der eigenen klinisch-psychologischen bzw. gesundheitspsychologischen Tätigkeit.

Nach oben

Wie viel Supervision kann als Fortbildung angerechnet werden?

Fachliche berufsbegleitende Supervision wird explizit als eine Form der Fortbildung vorgegeben, da die Reflexion des beruflichen Handelns unter kompetenter Leitung eine wertvolle Kompetenzerweiterung darstellt. (Zur Orientierung könnten 20 Einheiten Supervision als Maßstab angeführt werden.)

Nach oben

Wie müssen Fortbildung nachgewiesen werden?

Der Nachweis der Fortbildung ist nicht aktiv, sondern erst über Aufforderung des Bundesministeriums für Gesundheit einzubringen. Das entsprechende Formblatt zum Nachweis der absolvierten Fortbildungen steht auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit zum Download zur Verfügung.

Nach oben

Welches Ausmaß an Fortbildung ist zu erbringen, wenn man doppelt qualifiziert ist (Klinische & Gesundheitspsychologie)?

Zumindest ein Drittel der gesamten Fortbildungszeit (50 Einheiten) als Berufsangehörige/-r der Klinischen Psychologie ist einem facheinschlägigen Themenbereich der Klinischen Psychologie zu widmen.

Weiters ist als Berufsangehörige/-r der Gesundheitspsychologie zumindest ein Drittel der gesamten Fortbildungszeit (50 Einheiten) dem Themenbereich der Gesundheitspsychologie zu widmen.

Der verbleibende Anteil an Fortbildungszeit kann in Themenbereichen absolviert werden, die für die fachspezifische Berufsausübung ebenso relevant sind, wie beispielsweise Veranstaltungen aus dem medizinischen, rechtlichen, pädagogischen, psychotherapeutischen Bereich. Dabei können auch Intervision, eigene Publikationen, Vortrags-/Lehrtätigkeit oder Fachliteraturstudium Berücksichtigung finden.

Bei doppelt qualifizierten Berufsangehörigen im Bereich der Klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie sind insgesamt zumindest 150 Fortbildungseinheiten dann als ausreichend anzusehen, wenn jeweils 50 Einheiten an spezifischer Fortbildung für die jeweilige Berufsqualifikation erworben wurden.

Nach oben

Wer darf Fortbildungen anbieten?

- Ausbildungseinrichtungen, die zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz gemäß Psychologengesetz 2013 ermächtigt sind oder entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, die den genannten Einrichtungen gleichzuhalten sind;

- universitäre Einrichtungen, die psychologierelevante Inhalte anbieten;

- einzelne Klinische Psychologinnen/Klinische Psychologen) und/oder Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen oder Gruppierungen von Klinischen Psychologinnen/Klinischen Psychologen) und/oder Gesundheitspsychologinnen/Gesundheitspsychologen);

- Psychologinnen und Psychologen aus anderen Fachrichtungen;

- Fachpersonen, die psychologierelevante, praxisnahe oder ergänzende Inhalte anbieten.

Im Rahmen dieser Veranstaltungen können auch Literaturstudium und die Arbeit mit Medien (Video, Overhead, Power-Point, etc.) zum Einsatz kommen.

Nach oben

Welche Qualifikationen müssen die ReferentInnen erfüllen?

Die Referentinnen und Referenten von Fortbildungsveranstaltungen müssen in Ihrem Themenbereich über fachliche und didaktische Kompetenzen verfügen. Einschlägige mindestens fünfjährige Berufserfahrung zum spezifischen Themenbereich ist vorauszusetzen.

Nach oben

Was sollte auf einer Teilnahmebestätigung stehen?

Eine Teilnahmebestätigung sollte enthalten:

- Name der Teilnehmerin oder des Teilnehmers;

- Name des Fortbildungsveranstalters;

- Thema/Inhalt der Fortbildung;

- Name der/des klinisch-psychologischen oder gesundheitspsychologischen Supervisorin/Supervisors (bei einer Supervision)

- Veranstaltungsdatum/Zeitraum;

- Anzahl der Fortbildungseinheiten (Ausmaß der Einheiten);

- Name der Person, welche die jeweiligen Inhalte tatsächlich vermittelt;

- Unterschrift des Fortbildungsveranstalters

Nach oben