Fragen zur praktischen Fachausbildung
Welche Voraussetzungen muss eine Fachausbildungsstelle erfüllen, damit die Stunden für die Ausbildung angerechnet werden können?
Die Tätigkeit muss im Rahmen von Arbeitsverhältnissen absolviert werden. Sie müssen den Erfordernissen des Rasterzeugnisses entsprechen und dort dokumentiert werden. Die Fachausbildung hat unter Anleitung einer/s Klinischen PsychologIn zu erfolgen, die/der seit zumindest zwei Jahren in die Berufsliste eingetragen und mindestens 20 Wochenstunden in der Fachausbildungsstelle angestellt ist. Je nach Fortgang der Ausbildung sollte die/r AusbildnerIn anfänglich zumindest 5 Stunden pro Woche, später weniger (aber zumindest 2 Stunden) pro Woche für die direkte Anleitung zur Verfügung stehen.
Nach obenWie hoch sollte die Entlohnung sein?
Im Rahmen des Psychologengesetzes 2013 werden keine Vorgaben über die Höhe eines Entgelts ausgeführt. Grundsätzlich ist aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses das der Leistung und dem Zeitaufwand entsprechende Entgelt zwischen dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin und dem/der Arbeitgeber/Arbeitsgeberin zu vereinbaren. So sind die Auszubildenden durch den/die konkrete/n Arbeitgeber/in nach den dem Tätigkeitsbild entsprechenden Einstufungen zu entlohnen bzw. in jene Beschäftigungsgruppe einzustufen, die der ausgeübten Tätigkeit am ehesten entspricht (Wertigkeit).
Für Beschäftigte in der privaten Sozial- und Gesundheitsbranche gilt der SWÖ-Kollektivvertrag. Seit dem 01.01.2024 sind GesundheitspsychologInnen und Klinische PsychologInnen in Ausbildung nun in Verwendungsgruppe 7 verpflichtend einzustufen (Stand 2024: 2.881,60 EUR brutto bei Berufseinstieg).
Nach obenEntgelt Orientierungshilfe
Wie hat das Arbeitsverhältnis in der Fachausbildungsstelle auszusehen?
Ein Arbeitsverhältnis hat die arbeitsrechtlichen Regelungen (wie Urlaubsanspruch, Arbeitszeitregelungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Anmeldung bei der zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung, Kündigungsfristen, etc.) zu erfüllen.
Im Rahmen des Psychologengesetzes 2013 werden keine Vorgaben über die Höhe eines Entgelts ausgeführt. Grundsätzlich ist aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses das der Leistung und dem Zeitaufwand entsprechende Entgelt zwischen dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin und dem/der Arbeitgeber/Arbeitsgeberin zu vereinbaren. So sind die Auszubildenden durch den/die konkrete/n Arbeitgeber/in nach den dem Tätigkeitsbild entsprechenden Einstufungen zu entlohnen bzw. in jene Beschäftigungsgruppe einzustufen, die der ausgeübten Tätigkeit am ehesten entspricht (Wertigkeit).
Nach obenKann die praktische Fachaubildung auch im Rahmen eines Praktikums absolviert werden?
Tätigkeiten bzw. Praktika zur Orientierung oder zur Abklärung der beruflichen Möglichkeiten unter dem Aspekt „Berufsvorbereitung“, „Arbeitstraining“ bzw. „spezifische Projekte“ (z.B. Forschung, Gesundheitsförderung) können im Ausmaß von bis zu 6 Monaten (bei Vollzeittätigkeit max. 500 Stunden) durch die Ausbildungseinrichtung angerechnet werden.
-> Ein ORIENTIERUNGSPRAKTIKUM muss unmittelbar nach Studienabschluss (jeweils jedoch im Vorfeld der Ausbildung) beendet sein und den Fachausbildungsinhalten gleichwertig sein (entsprechend den Vorgaben des Rasterzeugnisses).
-> Sofern ein ARBEITSTRAINING vom AMS finanziert wird, kann ein solches bis zur Dauer von maximal 500 Stunden (innerhalb von maximal 6 Monaten) auch während der theoretischen Ausbildung erfolgen, da es analog einem Arbeitsverhältnis anzusehen ist.
Link: Arbeitstraining
-> Es kann ebenfalls eine über das AMS (analog dem Arbeitstraining) finanzierte BILDUNGSKARENZ im Höchstausmaß bis zu 6 Monaten (maximal 500 Stunden) für die Fachausbildungstätigkeit gewertet werden. Ebenso besteht auch die Möglichkeit BILDUNGSTEILZEIT bis zum Höchstmaß von 500 Stunden zu verwerten.
ACHTUNG: es darf nur eine dieser alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten angerechnet werden, d.h. ENTWEDER ein Orientierungspraktikum ODER ein Arbeitstraining ODER eine Bildungskarenz ODER eine Bildungsteilzeit!
Ist eine geringfügige Anstellung erlaubt?
Ja, laut dem Bundesministerium: Grundsätzlich ist bei einem Dienstverhältnis der entsprechende Anspruchslohn (Entlohnung entsprechend der Leistung im entsprechenden Stundenausmaß) zu gewährleisten. Wenn das Gehalt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, so besteht keine Vollversicherungspflicht.
Nach obenWie viele Ausbildungsstellen können für die gesamte Praxis in Anspruch genommen werden?
Sie dürfen die Fachausbildungsstelle bis zu dreimal wechseln. Das bedeutet, dass Sie Ihre Fachausbildung in maximal 4 Ausbildungsstellen absolvieren können.
Nach obenKann die praktische Ausbildung auch vor oder nach der theoretischen Ausbildung absolviert werden?
Ja, Sie müssen aber darauf achten, dass zumindest 500 Stunden praktische Tätigkeit parallel zum Grund- und Aufbaumodul absolviert werden.
Nach obenKönnen Stunden aus der praktischen Fachausbildung Klinische Psychologie auch für die Gesundheitspsychologie angerechnet werden?
Für den Fall, dass eine Person sowohl die Ausbildung "Klinische Psychologie" wie auch "Gesundheitspsychologie" absolviert, kann praktisch-fachliche Tätigkeit von einer Ausbildung zur anderen angerechnet werden, wenn diese einen überschneidenden Bereich betrifft. Zulässig sind maximal 400 Stunden. Inhaltlich kann dies die praktischen Tätigkeitsbereiche der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge sowie teambezogene Aufgaben (multiprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen) betreffen. Eine konkrete inhaltliche Überprüfung ist durchzuführen.
Nach obenWann muss spätestens mit dem Erwerb fachlich praktischer Kompetenz begonnen werden, um auf 500 Stunden begleitend zum Erwerb fachlich theoretischer Kompetenz zu kommen?
Es sind zumindest 500 Stunden parallel zur theoretischen Ausbildung (Grundmodul und Aufbaumodul) zu absolvieren. Sie müssen also die ersten praktischen Stunden sammeln bevor Sie das Grundmodul abschließen.
Nach obenWas passiert, wenn die 5 Jahres-Ausbildungsfrist nicht eingehalten werden kann?
Das Psychologengesetz 2013 gibt folgende berücksichtigungswürdige Gründe für eine Überschreitung fünfjährigen Gesamtdauer Dauer der Ausbildung an:
-
Erkrankung,
- Präsenz-
oder Ausbildungsdienst,
-
Zivildienst,
-
Beschäftigungsverbotes oder einer Beschäftigungsbeschränkung
gemäß
Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr.
221/1979,
- Karenz
gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG,
BGBl.
Nr.
651/1989,
-
Familienhospizkarenz oder –teilzeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG,
BGBl.
Nr.
459/1993, oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen
und
-
Pflegekarenz oder –teilzeit gemäß AVRAG
Bei Überschreitung des fünfjährigen Zeitrahmens aus sonstigen Gründen können Sie sich Bereiche der Ausbildung anrechnen lassen. Hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten gilt § 11 des Psychologengesetzes:
Anrechnung
§ 11.
(1) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind im In- und Ausland
innerhalb der letzten
zehn Jahre absolvierte Studien-, Aus- oder Fortbildungszeiten sowie
postgraduelle praktische Fachausbildungstätigkeit unter Beachtung des höchst
zulässigen Ausmaßes gemäß Abs. 2 und Abs. 3 auf die für den Erwerb der
fachlichen Kompetenz vorgesehene Dauer von der anerkannten
Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 anzurechnen und schriftlich zu begründen. Diese
schriftliche Begründung ist dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste
anzuschließen.
(2) Das höchst zulässige Ausmaß der Anrechnung von insgesamt 100 Einheiten darf jeweils ein Drittel der im allgemeinen theoretischen Teil (Grundmodul) sowie der im besonderen theoretischen Teil (Aufbaumodul) vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte nicht überschreiten. Zwei Drittel der jeweiligen Ausbildungsinhalte sind jedenfalls in der anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.
(3) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichwertiger praktischer Fachausbildungstätigkeit auf die fünfjährige Gesamtdauer der Ausbildung ist durch die Vorgabe des § 8 Abs. 2 beschränkt.
(4) Von
den Beschränkungen der Anrechnung gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann abgesehen und
ausschließlich auf die Gleichwertigkeit der absolvierten Inhalte abgestellt
werden bei einem
1.
begründeten Wechsel der anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß § 9
oder
2.
neuerlichen Eintritt in die selbe anerkannte Ausbildungseinrichtung gemäß § 9
nach Ablauf der fünfjährigen Ausbildungsdauer gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 Abs.
1.
(5) Für Personen, denen der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 oder einen entsprechenden Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABL.Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABL. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24), gelten die Abs. 1 bis 3 auch wenn sie keine schriftlichen Nachweise über ihre Qualifikation vorlegen können unter der Maßgabe, dass innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.
Nach obenIn welchem Ausmaß können Fachauszubildende der Klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie eingesetzt werden?
Fachauszubildende sind grundsätzlich als Hilfspersonen der Klinischen PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen anzusehen und bedürfen der Anleitung und Aufsicht sowie Ausbildung durch eine/n FachpsychologIn (§ 15 Abs 1 Z 1 und § 24 Abs 1 Z 1 PG 2013) und dürfen deshalb nur unter Anleitung und Aufsicht des/r Klinischen PsychologIn und GesundheitspsychologIn tätig sein. Der Umfang ihrer (Ausbildungs-)Tätigkeit ergibt sich für GesundheitspsychologInnen aus § 15 PG 2013 und für Klinische PsychologInnen aus § 24 PG 2013. Darüber hinaus sind auch die Rasterzeugnisse zu beachten.
Nach obenWer darf die Fachaufsicht für Auszubildende der Klinischen Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie übernehmen?
Die praktische Ausbildung muss unter Anleitung und Fachaufsicht einer zumindest seit zwei Jahren in die Liste der Klinischen PsychologInnen oder GesundheitspsychologInnen (je nach Ausbildung) eingetragenen Person erfolgen. Diese muss mind. 20h/Woche in der Einrichtung beschäftigt sein. Ziel der Fachaufsicht ist es, die Fachauszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen. Die Fachaufsicht wird als wichtiges Bindeglied zwischen Theorie und Praxis gesehen. Die Fachaufsicht muss also in der jeweiligen Einrichtung anwesend sein und die begleitende Supervision ist ein zusätzliches Erfordernis (wobei nur ein Teil der Supervision durch die Fachaufsicht erfolgen darf). Der Grad der Aufsicht soll sich im Laufe der Zeit von "Draufsicht" zu selbstständigem Arbeiten verschieben.
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