Fragen zum Ausland

Hier finden Sie Informationen des Bundesministeriums zu im Ausland erworbener Qualifikation in Klinischer Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie:


Häufige Fragen

Kann die GESAMTE ausländische Ausbildung zur Klinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologie anerkannt werden?

Innerhalb der EU gibt es keine einheitlichen Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsberufe. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Qualifikation ist daher neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen für eine Berufsausübung im Sinne der Sicherheit der Patientinnen und Patienten notwendig. Die Berufszulassung basiert auf den europäischen Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Um als Klinische/r PsychologIn und/oder GesundheitspsychologIn in Österreich arbeiten zu dürfen, müssen Sie eine Prüfung der Gleichwertigkeit durchführen. Zuständig ist das BMSGPK.

Mehr Informationen zum Ablauf finden Sie hier

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Ich habe eine THEORETISCHE Ausbildung in Klinischer Psychologie bzw. Gesundheitspsychologie im Ausland gemacht. Wie viel kann ich anrechnen lassen?

Bei der Anrechnung von Theorie gilt die Prüfung der Gleichwertigkeit. Zudem dürfen maximal ein Drittel der Einheiten je Grundmodul/Aufbaumodul angerechnet werden, in Summe aber nicht mehr als 100 Einheiten der gesamten Ausbildung (340 EH) gemäß §11 Abs. 2 Psychologengesetz 2013

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Kann PRAKTISCHE Tätigkeit aus dem Ausland angerechnet werden?

Eine Anrechnung der praktisch-fachlichen Ausbildung ist möglich, wenn der/die anleitende PsychologIn:
- an einer Klinik
- in einem vollen Anstellungsverhältnis (ab 35h/Woche) beschäftigt ist
- zumindest 3 Jahre Erfahrung in einem klinischen Setting hat
Ansonsten gelten die gleichen Regelungen für praktische Tätigkeiten wie in Österreich.

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Ist Supervision aus dem Ausland anrechenbar?

Supervision, die im Ausland erworben wurde, wird dann anerkannt, wenn der Supervisor/die Supervisorin fünf Jahre klinisch psychologische bzw. gesundheitspsychologische Erfahrung nachweisen kann (Vorlage eines tabellarischen Lebenslaufes). Es muss eine inhaltliche Überprüfung der Qualifikation der Person stattfinden, die die Gleichwertigkeit gewährleistet.

Darüber hinaus kann die Supervision nur angerechnet werden, wenn die dazugehörigen praktischen Stunden ebenfalls angerechnet wurden.

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Ist Selbsterfahrung aus dem Ausland anrechenbar?

Eine Anrechnung von Selbsterfahrung aus dem Ausland ist dann möglich, wenn die Person, die die Selbsterfahrung leitet, im Sinne der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG als PsychotherapeutIn, Klinische PsychologIn /GesundheitspsychologIn oder FachärztIn für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin registriert ist und die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 3 bzw. § 24 Abs. 3 PG 2013 entsprechend erfüllt. Die Anrechnung von Selbsterfahrungseinheiten darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

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Darf man den Titel "PsychologIn" in Österreich tragen, wenn man Psychologie außerhalb der EU studiert hat?

Hierfür muss der Titel an einer staatlichen österreichischen Universität nostrifiziert werden. Im Zuge dieses Verfahrens wird festgestellt, ob Sie sich "PsychologIn" in Östereich nennen dürfen.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier

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Ist es ein Problem, wenn man nicht gut Deutsch sprechen kann?

Sofern sich die Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben, ist eine der folgenden Voraussetzungen als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse zu erfüllen:

- erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Klinischen PsychologIn in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum oder

- ein deutschsprachiges Hochschulstudium oder

- ein erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache oder

- eine deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss oder

- Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Niveaustufe C2 gemaß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats.

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