Fragen zur Selbsterfahrung & Supervision

Fragen zu Anrechnungen bezüglich Selbsterfahrung und Supervision finden Sie im Bereich "Anrechnungen".

Was muss ich über die Selbsterfahrung wissen?

  • 76 Einheiten
  • wovon zumindest 40 Einheiten in Einzelselbsterfahrung bei höchstens zwei Personen zu absolvieren sind.
  • Die Selbsterfahrung darf nur von Klinischen PsychologInnen, GesundheitspsychologInnen, PsychotherapeutInnen oder FachärztInnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, die selbst zumindest 120 Einheiten Selbsterfahrung absolviert haben, geleitet werden. Eine zumindest fünfjährige einschlägige Berufserfahrung (Berufstätigkeit mit entsprechender Eintragung in die jeweilige Berufsliste) belegen. Eine Personenidentität mit der Fachaufsicht in der praktischen Ausbildungseinrichtung sowie der Supervisorin bzw. dem Supervisor ist nicht zulässig.
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Gibt es ein Formular für die Selbsterfahrungseinheiten?

Nein, aktuell liegt seitens des BMSGPK ein Formular nur für die Supervision vor. Gerne können Sie das von uns erstellte Formular verwende, zu finden hier

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Darf Selbsterfahrung bei Personen absolviert werden, die in der gleichen Einrichtung tätig sind?

Ja! Der/Die SelbsterfahrungsleiterIn darf nicht die anleitende Person und auch nicht der/die SupervisorIn sein. Sollte die Selbsterfahrung jedoch eine andere Person in der Einrichtung leiten, ist das laut Gesetz und Maßnahmenkatalog erlaubt.

Wichtig ist, dass die Qualifizierung der Person gegeben ist, d.h. entsprechende Ausbildung (Klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie, Psychotherapie, Psychiatrie oder Psychotherapeutische Medizin), mindestens fünfjährige Eintragung in die Berufsliste und 120 Einheiten eigene Selbsterfahrung.

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Was genau soll die Selbsterfahrung beinhalten?

Im Rahmen der Selbsterfahrung stehen Selbstexploration bzw. Selbstreflexion der eigenen Person als existentielle Aspekte des „privaten Lebens“ im Vordergrund und ebenso als wichtige Wirkfaktoren für die berufliche Arbeit im klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Handeln. Sie stellt eine wertvolle Auseinandersetzung mit sich selbst dar, die dazu beiträgt, das eigene Erleben und damit auch das Verhalten zu erkennen und allenfalls zu verändern.

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Wenn ich vorhabe beide Aufbaumodule zu absolvieren, muss ich die Selbsterfahrung doppelt machen?

Nein, die Selbsterfahrung muss nur einmal absolviert werden und wird auf die jeweils andere Ausbildung angerechnet.

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Bietet die ÖAP für die Ausbildung Supervision bzw. Selbsterfahrung an?

Wir führen eine Liste von PsychologInnen, die Supervision und Selbsterfahrung zu günstigen Preisen anbieten. Diese finden Sie hier: Supervision & Selbsterfahrung

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Welche Voraussetzungen muss die/der SelbsterfahrungsleiterIn erfüllen?

Selbsterfahrung darf laut § 24 Abs 3 Psychologengesetz 2013 nur von Klinischen PsychologInnen, GesundheitspsychologInnen, PsychotherapeutInnen oder FachärztInnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin angeboten werden, die selbst 120 Einheiten Selbsterfahrung absolviert haben.

Sollten die Anbieter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes seit zehn Jahren in die jeweilige Berufsliste eingetragen sein (vor dem 01.07.2004), sind diese ebenso berechtigt die Selbsterfahrung zu leiten. Dies gilt unabhängig von der selbst absolvierten Selbsterfahrung. Zudem muss die Person mind. 5 Jahre Berufserfahrung aufweisen.

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Dürfen Selbsterfahrung und Supervision bei derselben Person absolviert werden?

Nein! Laut Gesetz darf die Selbserfahrung weder von der Fachaufsicht noch von der/dem SupervisorIn durchgeführt werden.

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Wie viel Einheiten Supervision müssen absolviert werden?

Klinische Psychologie:

Eine die Tätigkeit begleitende gleichzeitige Fallsupervision bei der praktischen Fachausbildung Klinische Psychologie ist in der Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten zu absolvieren. Zumindest 40 Einheiten davon sind in Einzelsupervision zu absolvieren. Die Fallsupervision darf nur von Klinischen Psychologinnen oder Klinischen Psychologen mit zumindest fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung und aufrechter Berufsberechtigung durchgeführt werden.
Eine Personenidentität der/des SupervisorIn mit der Fachaufsicht in der praktischen Ausbildungseinrichtung ist im Ausmaß von max. 70 Einheiten zulässig. Eine Personenidentität mit der/dem LeiterIn der Selbsterfahrung ist nicht zulässig.

Gesundheitspsychologie:

Eine die Tätigkeit begleitende gleichzeitige Fallsupervision bei der praktischen Fachausbildung Gesundheitspsychologie ist in der Gesamtdauer von zumindest 100 Einheiten zu absolvieren. Zumindest 30 Einheiten davon sind in Einzelsupervision zu absolvieren. Die Fallsupervision darf nur von Gesundheitspsychologinnen oder Gesundheitspsychologen mit zumindest fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung und aufrechter Berufsberechtigung durchgeführt werden.
Eine Personenidentität der/des SupervisorIn mit der Fachaufsicht in der praktischen Ausbildungseinrichtung ist im Ausmaß von max. 50 Einheiten zulässig. Eine Personenidentität mit der/dem LeiterIn der Selbsterfahrung ist nicht zulässig.

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Darf die Supervision von den anleitenden PsychologInnen durchgeführt werden?

Ja! Im Fall der praktischen Fachausbildung Klinische Psychologie im Ausmaß von max. 70 Einheiten, im Fall der praktischen Fachausbildung Gesundheitspsychologie im Ausmaß von max. 50 Einheiten.

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Welche Voraussetzungen muss der/die SupervisorIn erfüllen?

Die Supervision darf nur von Klinischen PsychologInnen und/oder Gesundheitspsychologinnen mit zumindest fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung und aufrechter Berufsberechtigung durchgeführt werden. Eine Personenidentität mit dem/der LeiterIn der Selbsterfahrung ist nicht zulässig.

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